auch nach Überschreitung des AHV-Pensionsalters und bei Beeinträchtigung durch eine schwere psychische Störung. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lasse einen Arbeitseinsatz - insbesondere in einem körperlich weniger anstrengenden Bereich - weiterhin zu. 1.2.2. Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, er habe (…) das ordentliche AHV-Alter von 65 Jahren erreicht; es sei "äusserst stossend", wenn ein seit mehreren Jahren pensionierter Insasse zur Arbeit verpflichtet werde.