II. 1. 1.1. Im vorliegenden Verfahren gilt es, die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer, welcher das ordentliche Pensionsalter bereits überschritten hat und über den die Verwahrung angeordnet worden ist, zur Arbeit verpflichtet werden kann. Gemäss § 58a Abs. 2 SMV wird die Verwahrung gemäss den Bestimmungen über den Normalvollzug in einer geschlossenen Vollzugsanstalt vollzogen. 1.2. 1.2.1. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, die Arbeitspflicht bestehe nach schweizerischer Rechtstradition auch für Inhaftierte, welche das ordentliche Pensionsalter erreicht haben.