2009 Straf- und Massnahmenvollzug 97 II. Straf- und Massnahmenvollzug 24 Arbeitspflicht im Straf- bzw. Massnahmenvollzug - Im Straf- und Massnahmenvollzug besteht auch nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters eine Arbeitspflicht; dies gilt auch für verwahrte Täter (Erw. II/1). - Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt, wenn er grundlos eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert (Erw. II/2).