2009 Straf- und Massnahmenvollzug 97 II. Straf- und Massnahmenvollzug 24 Arbeitspflicht im Straf- bzw. Massnahmenvollzug - Im Straf- und Massnahmenvollzug besteht auch nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters eine Arbeitspflicht; dies gilt auch für verwahrte Täter (Erw. II/1). - Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Voll- zugs beteiligt, wenn er grundlos eine ihm zugewiesene Arbeit verwei- gert (Erw. II/2). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 16. September 2009 in Sachen K.W. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und In- neres (WBE.2009.181). Aus den Erwägungen II. 1. 1.1. Im vorliegenden Verfahren gilt es, die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer, welcher das ordentliche Pensionsalter bereits überschritten hat und über den die Verwahrung angeordnet worden ist, zur Arbeit verpflichtet werden kann. Gemäss § 58a Abs. 2 SMV wird die Verwahrung gemäss den Bestimmungen über den Normalvollzug in einer geschlossenen Vollzugsanstalt vollzogen. 1.2. 1.2.1. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, die Ar- beitspflicht bestehe nach schweizerischer Rechtstradition auch für Inhaftierte, welche das ordentliche Pensionsalter erreicht haben. Beim Beschwerdeführer sei die Arbeitsfähigkeit weiterhin gegeben - 98 Verwaltungsgericht 2009 auch nach Überschreitung des AHV-Pensionsalters und bei Beein- trächtigung durch eine schwere psychische Störung. Der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers lasse einen Arbeitseinsatz - insbesondere in einem körperlich weniger anstrengenden Bereich - weiterhin zu. 1.2.2. Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, er habe (…) das ordentliche AHV-Alter von 65 Jahren erreicht; es sei "äusserst stossend", wenn ein seit mehreren Jahren pensionierter Insasse zur Arbeit verpflichtet werde. Es könne nicht sein, dass von einem Insas- sen Arbeit verlangt werde und diese angebliche Arbeitspflicht mit der schweizerischen Rechtstradition begründet werde, wenn gemäss geltender AHV-Gesetzgebung nach Vollendung des 65. Lebensjahres keine Arbeitspflicht mehr bestehe. Aufgrund der Erreichung des or- dentlichen Pensionsalters könne der Beschwerdeführer nicht zur Ar- beit angehalten werden. 1.3. 1.3.1. (…) Das geltende Schweizerische Strafgesetzbuch nennt als allge- meines Vollzugsziel in Art. 75 Abs. 1 Satz 1, das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Mit anderen Worten soll der Strafvollzug auf Resozialisierung und Rückfallsvermeidung ausgerichtet sein. Die Gefangenen sind gemäss dem Wortlaut des Strafgesetzbuches verpflichtet, aktiv bei den Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen mit- zuwirken. Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass die Fähigkeit, sozialadäquat zu handeln, die Aussicht, ein straffreies Leben nach der Entlassung führen zu können, befördert. Dies wird am wirkungs- vollsten erreicht, wenn der Inhaftierte während des Vollzuges erken- nen lernt, dass ein selbstverantwortliches Leben ohne Delinquenz seinem bisherigen vorzuziehen ist, und er somit das Ziel, künftig straffrei zu leben, zu seinem persönlichen Lebensentwurf macht. Die persönliche Mitwirkung bei der Gestaltung des Vollzugsaufenthaltes und die persönliche Einsicht des Strafgefangenen in sein begangenes Unrecht erscheinen somit als unumgängliche Prämisse bei der Um- 2009 Straf- und Massnahmenvollzug 99 setzung des allgemeinen Vollzugszieles (vgl. Benjamin F. Brägger, Der neue Allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches – erste Erfahrungen mit dem Vollzugsplan: Nur ein gordischer Knoten oder unerlässliches Koordinationsinstrument? publiziert in: Schwei- zerische Zeitschrift für Kriminologie (SZK) 1/2008, S. 26 - 33). 1.3.2. Die Arbeitspflicht ist seit jeher im Schweizerischen Strafge- setzbuch verankert (vgl. dazu ausführlich Andrea Baechthold, Die Arbeitspflicht im Strafvollzug - ein Grundpfeiler der Freiheitsstrafe oder eine überkommene Ideologie? in: ZStrR, Aktuelle Probleme der Kriminalitätsbekämpfung; Festschrift zum 50jährigen Bestehen der Schweizerischen Kriminalistischen Gesellschaft, Bern 1992, S. 383 ff.). Art. 81 Abs. 1 des geltenden Schweizerischen Strafgesetz- buches hält fest, dass der Gefangene zur Arbeit verpflichtet ist, wobei die Arbeit so weit als möglich seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen hat. Gemäss Art. 90 Abs. 3 StGB (Marginalie: "Vollzug von Massnahmen") wird der Eingewie- sene zur Arbeit angehalten, sofern er arbeitsfähig ist und soweit seine stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Artikel 81 bis 83 StGB werden in diesem Zusammenhang als sinnge- mäss anwendbar erklärt. 1.3.3. Entsprechend Art. 81 Abs. 1 StGB hält § 66 SMV das Folgende fest: " 5. Arbeit und Ausbildung 1 Die Gefangenen im Normalvollzug sind zur Arbeit oder Ausbildung ver- pflichtet, soweit die Vollzugsanstalt über ein entsprechendes Angebot verfügt (…). 2 Für die geleistete Arbeit beziehungsweise für an deren Stelle besuchte Aus- beziehungsweise Weiterbildung erhalten die Gefangenen ein angemessenes Entgelt beziehungsweise eine angemessene Vergütung. Die Vollzugsanstalt bestimmt die Höhe des Entgelts oder der Vergütung anhand der erbrachten Leistung und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Strafvollzugskon- kordats über das Arbeitsentgelt. Sie legt die Art der Auszahlung oder Gut- schrift fest." 100 Verwaltungsgericht 2009 1.3.4. Gemäss Art. 83 StGB (vgl. auch den hiervor zitierten § 66 Abs. 2) erhält der Gefangene für seine Arbeit ein von seiner Leistung ab- hängiges und den Umständen angepasstes Entgelt (Abs. 1). Der Ge- fangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Ar- beitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet (Abs. 2). 1.3.5. Das Gesetz sieht keine Altersbegrenzung für die Arbeitspflicht im Strafvollzug vor. In diesem Zusammenhang führen Hans-Ulrich Meier / Ernst Weilenmann im Basler Kommentar Strafrecht I (Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar Strafrecht I, 2., überarbeitete Auflage, Basel 2007) aus, die Arbeitspflicht bestehe nach schweizerischer Rechtstradition auch für Inhaftierte, welche vor dem Haftantritt Leistungen der Invalidenver- sicherung bezogen oder bereits das ordentliche Pensionierungsalter gemäss AHV erreicht haben. Diese seien im Rahmen von arbeitsthe- rapeutischen Massnahmen gezielt zu fördern. Somit seien grundsätz- lich auch pensionierte Strafgefangene während des Vollzugs zur Ar- beit verpflichtet, welche ihrem körperlichen und geistigen Zustand entspricht. Gerade bei längeren Strafen bilde die Arbeit eine will- kommene Abwechslung und Strukturierung des Anstaltsalltages (a.a.O., Art. 82 Rz. 8). 1.4. 1.4.1. Zweifellos ist der Arbeitseinsatz im Straf- und Massnahmen- vollzug nicht mit einem ordentlichen Arbeitsverhältnis auf dem freien Arbeitsmarkt vergleichbar. Bei der Arbeitspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 StGB handelt es sich um einen Arbeitseinsatz in einem ge- schlossenen System, der mit der Arbeit im Erwerbsleben auch lohn- mässig nicht vergleichbar ist (vgl. dazu auch das Urteil des Bundes- gerichts vom 25. Oktober 2007 [8C_176/2007], Erw. 4.2). Das Ver- waltungsgericht stimmt den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort (…) zu, wonach eine den Fähigkeiten des Ge- fangenen angemessene Arbeit auch als eine arbeitstherapeutische Be- schäftigung für körperlich und geistig minder leistungsfähige Insas- 2009 Straf- und Massnahmenvollzug 101 sen ausgestaltet sein kann, und dass sie in der Regel weit über das blosse Erbringen einer Arbeitsleistung hinaus geht, indem sie dem Gefangenen eine sinnvolle Tagesstruktur vorgibt, er sich in einem so- zialen Gefüge bewegen muss und so seine geistige und körperliche Leistungsfähigkeit besser erhalten kann. Dass die Beschäftigung auch der Erhaltung und Förderung von sozialen Fähigkeiten und Fertigkeiten dient, die zur allfälligen späteren Wiedereingliederung in die Gesellschaft notwendig sind, ist wohl unbestritten. Durch die sinnvolle Einsetzung in einen Arbeitsprozess vermittelt die Anstalt Techniken im Arbeits- und auch im Sozialverhalten, die der Wie- dereingliederung dienen. Dies fördert die Resozialisierung und er- höht deshalb die Sicherheit der Bevölkerung während und auch nach dem Vollzug. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, indem sie die Be- schäftigung im Straf- und Massnahmenvollzug aus diesen Gründen als wichtigen Bestandteil für das Erreichen des Vollzugsziels, das so- ziale Verhalten und die Fähigkeit, straffrei zu leben, zu fördern, sieht, zumal die Arbeit auch auf die Stärkung der Eigenverantwortung und Sicherung der sozialen Integration zielt. Denn nicht zuletzt soll der Vollzug der Freiheitsstrafe dazu beitragen, die Eingliederungschan- cen der Gefangenen zu verbessern, denn die primäre Legitimation der staatlichen Strafe liegt in der Verhinderung künftiger Straftaten (vgl. dazu auch Baechthold, a.a.O., S. 388). 1.4.2. Dementsprechend beschreibt § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation der Strafanstalt Lenzburg vom 21. Januar 2004 un- ter dem Titel "Vollzugsziele", dass der Vollzug durch Erziehung, Be- treuung, Behandlung, Bildung, sinnvolle Freizeitgestaltung sowie durch Arbeit bessernd auf die Gefangenen wirken soll, um diesen nach der Entlassung ein deliktfreies Leben zu ermöglichen. So sollen Fähigkeiten gefördert werden, die auch nach der Entlassung nützlich sind; d.h. eingeübte Fähigkeiten (fachliche Kompetenzen, Disziplin, Einsatz) sollen nach der Entlassung nutzbringend eingesetzt werden können. Auf der Homepage der Justizvollzugsanstalt Lenzburg wird die Arbeit nicht nur als Beitrag an die Kosten des Freiheitsentzugs be- schrieben, sondern u.a. auch als "Methode, haftbedingten Persönlich- 102 Verwaltungsgericht 2009 keitsveränderungen entgegenzuwirken" (http://www.jvalenzburg.ch/ sites/betriebe_arbeit.html). Denn je länger Menschen unter den ein- geschränkten Lebensbedingungen der Haft verbringen, je weniger sie Kontakt zur Außenwelt haben und je geringer die Möglichkeiten sind, zu lernen oder auch im Sinn der Außenwelt sinnvollen Be- schäftigungen nachzugehen, um so größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie nach der Haft mit dem Leben in Freiheit überfordert sind. Mit dem Verlust der Freiheit ist auch ein Verlust der persönlichen, frei bestimmbaren Zeit und der Zeitwahrnehmung verbunden. Im Strafvollzug wird die Zeit gänzlich von der Institution strukturiert. Der Verlust der eigenen, persönlichen Zeit führt oft dazu, dass die Menschen verlernen, zu planen und zielgerichtet zu handeln (vgl. dazu den Aufsatz "Was bringen lange Freiheitsstrafen?" von Walter Hammerschick, Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie, Wien [http://www.paulus-akademie.ch/berichte/was_bringen_lange_frei- heitsstrafen-hammerschick.pdf]). Diesen sogenannten "Haftschäden" gilt es entgegenzuwirken, wobei die regelmässige Arbeitsbeschäf- tigung im Strafvollzug einen wichtigen Teil dazu beitragen kann. 1.4.3. Wir bereits erwähnt (vgl. Erw. 1.1 hiervor), wird gemäss § 58a Abs. 2 SMV die Verwahrung gemäss den Bestimmungen über den Normalvollzug vollzogen. Das Vollzugsziel der Resozialisierung muss deshalb auch für Verwahrte Geltung haben; dies nicht zuletzt deshalb, weil gemäss Art. 64a StGB der Täter aus der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB bedingt entlassen wird, sobald zu er- warten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt. Gemäss Art. 64b StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt ent- lassen werden kann (lit. a) und mindestens alle zwei Jahre, und erst- mals vor Antritt der Verwahrung, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und beim zustän- digen Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll (lit. b). Ent- sprechend finden sich Bestimmungen über die Aufhebung bzw. Ent- lassung aus der Verwahrung in § 58b SMV. Von dem her besteht theoretisch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer eines Tages 2009 Straf- und Massnahmenvollzug 103 wieder in Freiheit leben wird, weshalb es unabdingbar ist, dass wäh- rend des Strafvollzuges u.a. durch Arbeit sein soziales Verhalten und die Fähigkeit, straffrei zu leben, gefördert werden. Entsprechend wurde beim Beschwerdeführer im Rahmen der Vollzugsplanung als allgemeine Zielsetzung u.a. auch die "berufliche und soziale Wiedereingliederung soweit möglich" genannt. 1.4.4. Gemäss Art. 81 Abs. 1 Satz 2 StGB hat die Arbeit so weit als möglich den Fähigkeiten, der Ausbildung und den Neigungen des Gefangenen zu entsprechen. § 62 Abs. 3 SMV spricht davon, dass bei kranken, gebrechlichen und betagten Personen sowie bei Schwangeren und Müttern mit Kleinkindern zugunsten der Gefange- nen von den Regeln des Vollzugs von Strafen und Massnahmen ab- gewichen werden könne. Grundsätzlich ist also jeder arbeitsfähige Strafgefangene und Verwahrte verpflichtet, Arbeit zu leisten - dies unabhängig vom Alter. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einen Arbeitseinsatz, insbesondere in einem kör- perlich weniger anstrengenden Bereich, weiterhin zulasse; dies trotz der Tatsache, dass er das AHV-Pensionsalter bereits seit mehreren Jahren überschritten habe und eine Beeinträchtigung durch eine schwere psychische Störung bestehe. Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht gegen diese Feststellung an sich. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers die Anwesenheit am Arbeits- platz und eine durchschnittliche Arbeitsleistung ohne Weiteres zu- lässt. Dass ein Arbeitseinsatz in der Landswirtschaft, wie ihn der Be- schwerdeführer offenbar gewünscht hat, aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist, dürfte auch dem sich in Verwahrung befindlichen Beschwerdeführer klar (gewesen) sein. Zur Arbeit außerhalb einer Anstalt dürfen nur Strafgefangene herangezogen werden, von denen ein Missbrauch der mit der Außenarbeit verbundenen Lockerung des Vollzuges nicht zu befürchten ist. Entsprechend sieht § 3 der Verord- nung über die Organisation der Strafanstalt Lenzburg vor, dass beim Vollzug u.a. stets das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit zu be- 104 Verwaltungsgericht 2009 rücksichtigen ist. Die Justizvollzugsanstalt Lenzburg hält in ihrer Stellungnahme in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerde- führer als Verwahrungsgefangener ohne ausdrückliche Zustimmung der Fachkommission und der Vollzugsbehörde nicht ausserhalb der Anstaltsmauern beschäftigt werden dürfe. Auf der Homepage der Justizvollzugsanstalt Lenzburg sind die zahlreichen Betriebe aufgelistet, welche Beschäftigungsmöglichkei- ten anbieten. Es sind dies (neben der Landwirtschaft): Atelier, Buch- binderei, Druckerei/Ausrüsterei, Korberei/Stuhlflechterei, Malerei/ Ablaugerei, Industriemontage, Schlosserei/Metallgewerbe, Schreine- rei, Wäscherei, Glätterei/Näherei, Küche/Bäckerei, Hausdienst und Unterhalt (http://www.jvalenzburg.ch/sites/betriebe_arbeit.html). Oh- ne Zweifel gibt es in einem dieser Betriebe in einem körperlich we- niger anstrengenden Bereich eine für den Beschwerdeführer geeigne- te, seinem körperlichen und geistigen Zustand entsprechende Be- schäftigungsmöglichkeit, bei welcher auch dem Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit genüge getan werden kann. 1.4.5. Im Übrigen ist die Aussage des Beschwerdeführers, gemäss gel- tender AHV-Gesetzgebung bestehe nach Vollendung des 65. Lebens- jahres keine Arbeitspflicht mehr, in dieser Form nicht zutreffend. Art. 21 AHVG besagt lediglich, dass Männer, welche das 65. Alters- jahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente haben. Entspre- chend formuliert Art. 3 AHVG, dass die Versicherten beitragspflich- tig sind, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Ein grundsätzli- cher Anspruch auf Rentenleistungen, seien es Leistungen der AHV, der IV oder anderer Leistungsgerbringern, vermag daher für sich al- lein keine Entbindung von der Arbeitspflicht begründen, soweit der Insasse gesundheitlich zur Arbeit fähig ist. 1.5. Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht in Überein- stimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass für den verwahrten Beschwerdeführer auch nach Erreichen des Pensionsalters eine Ar- beitspflicht besteht. 2009 Straf- und Massnahmenvollzug 105 2. 2.1. Die Vorinstanz stützt die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Beteiligung an den Vollzugskosten auf Art. 380 Abs. 2 lit. b StGB sowie auf § 242 StPO. 2.2. Ob und inwieweit der Verurteilte die Vollzugskosten zu tragen hat, richtet sich nach Art. 380 StGB: Die Kantone tragen die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs, wobei der Verurteilte nur unter eingeschränkten Voraussetzungen und in angemessener Weise an den Kosten beteiligt wird (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2007 [6S.530/2006], Erw. 6.4). Wörtlich lautet Art. 380 StGB folgendermassen: " 1 Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone. 2 Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt: a. durch deren Verrechnung mit seiner Arbeitsleistung im Straf- oder Mass- nahmenvollzug; b. nach Massgabe seines Einkommens und Vermögens, wenn er eine ihm zu- gewiesene Arbeit verweigert, obwohl sie den Vorgaben der Artikel 81 oder 90 Absatz 3 genügt; oder c. durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er auf Grund einer Tätig- keit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats erzielt. 3 Die Kantone erlassen nähere Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Verurteilten." Die entsprechende Regelung findet sich im kantonalen Recht in der Strafprozessordnung. § 242 StPO, der gemäss § 244 StPO sinn- gemäss auch für die Kosten der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB gilt, lautet: " 1 Die Kosten des Vollzuges der Freiheitsstrafen, unter Einschluss der Kosten der auf die Strafe angerechneten Untersuchungshaft, trägt der Staat. (…) 2 Das zuständige Departement verpflichtet den Verurteilten nach Massgabe seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse ganz oder teilweise zum Ersatz, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert oder ausserhalb der Vollzugseinrichtung arbeitet." 106 Verwaltungsgericht 2009 In diesem Sinne konkretisiert § 98 SMV unter dem Titel "Ko- stenverlegungsverfahren", dass die Kosten des Strafvollzugs und der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB vorbehältlich der Fälle gemäss § 100 SMV im Grundsatz der Kanton trägt, wobei nach § 100 SMV ("Normalvollzug und Verwahrung") die Vollzugsbehörde die Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse der Verurteilten prüft, wenn eine Kostenbeteiligung gemäss Art. 380 Abs. 2 lit. b oder c StGB in Betracht kommt. Die Rechtslage ist mit Blick auf das Gesetz klar: Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt, wenn er grundlos eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert. Dies scheint konsequent. Die Bestimmung des Art. 380 StGB hat eher disziplinarischen Charakter, will aber auch eine Benachteiligung der mitarbeitenden Gefangenen vermeiden, die mit ihrer Arbeitsleistung an die Vollzugskosten beitragen (Thomas Maurer, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 2., überarbeitete Auflage, Basel 2007, Art. 380 Rz. 7). 2.3. 2.3.1. Im Zusammenhang mit der Höhe der Kostenbeteiligung hat die Vorinstanz festgehalten, eine solche solle einerseits der finanziellen Leistungsfähigkeit und andererseits den persönlichkeitsspezifischen Möglichkeiten eines Gefangenen entsprechen. Die Kostenbeteiligung dürfe nicht höher ausfallen als die Arbeitsleistungen, die der Insasse zugunsten der Vollzugseinrichtung erbringen könnte. Für die Be- rechnung der Kostenbeteiligung hat die Vorinstanz den durchschnitt- lichen Nettoertrag für die internen Gewerbebetriebe der Justizvoll- zugsanstalt Lenzburg herangezogen und anhand der zur Verfügung stehenden Zahlen für das Rechnungsjahr 2007 erkannt, dass ein In- sasse durchschnittlich ca. Fr. 52.-- pro geleisteten Arbeitstag erwirt- schaftet, wobei den Insassen gemäss Richtlinien für das Arbeitsent- gelt (Pekulium) des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und In- nerschweiz vom 5. Mai 2006 durchschnittlich Fr. 26.-- pro Arbeitstag als Arbeitsentgelt ausbezahlt werden (a.a.O., Fussnote, S. 2). Die Kostenbeteiligung durch Arbeitsleistung im Sinne von Art. 380 StGB liege durchschnittlich bei Fr. 26.-- pro Arbeitstag. Da der Be- 2009 Straf- und Massnahmenvollzug 107 schwerdeführer jedoch das AHV-Pensionsalter bereits seit mehreren Jahren überschritten habe und nachweislich eine Beeinträchtigung durch eine schwere psychische Störung bestehe, sei eine wesentliche Reduktion auf die Hälfte des ursprünglichen Betrages, d.h. auf Fr. 13.-- pro Arbeitstag, den Umständen entsprechend angemessen. 2.3.2. Eine Kostenbeteiligung im Umfang von Fr. 13.-- pro nicht ge- leisteten Arbeitstag erscheint dem Verwaltungsgericht sachlich ge- rechtfertigt, zumal die Berechnung der Kostenbeteiligung durch die Vorinstanz vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 3. Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer trotz Erreichens des ordentlichen Pen- sionsalters arbeitspflichtig und eine Kostenbeteiligung im Umfang von Fr. 13.-- pro nicht geleisteten Arbeitstag rechtmässig ist. Die Be- schwerde ist somit abzuweisen. 25 Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug - Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug darf nicht verweigert werden, wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daran ändert auch eine interne Weisung (Sofortmassnahmen) nichts, welche besagt, es brauche stets ein Gutachten, und wenn dieses (noch) nicht vorliege, erfolge keine bedingte Entlassung. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 28. Oktober 2009 in Sachen I.A. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inne- res (WBE.2009.334). Aus den Erwägungen II. 1. 1.1. Nach Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln, mindestens aber drei Monaten seiner Strafe be-