§ 79a Abs. 4 BNO, welcher das Verfahren der Standortevaluation nach § 79 Abs. 1 – 3 BNO regelt, nichts zu seinem Gunsten ableiten. Gleiches gilt für den Hinweis auf § 26 EG UWR, welcher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht in Kraft war und für das vorliegende Verfahren ohne Belang ist. 3.5. Massgebend ist nach dem Gesagten, ob die streitbetroffene Mobilfunkanlage in der Umgebung als solche erkennbar ist oder nicht. Nur wenn sie als Antenne visuell wahrnehmbar ist, kommt § 79a BNO zur Anwendung. 4. Gemäss den Baugesuchsunterlagen soll die Mobilfunkanlage auf dem Dach des Mehrfamilienhauses neben dem Dachfirst als sogenannte Rohrantenne realisiert werden.