Eine Auslegung, wie sie der Gemeinderat nun im konkreten Fall geltend macht, wäre mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck der Norm deshalb nicht vereinbar. Die Unterscheidung zwischen "visuell wahrnehmbare" und "in der Umgebung als solche erkennbare" Anlagen, wie sie der Gemeinderat zur Begründung seines Standpunktes vorträgt, erscheint mit Blick auf die im Planungsbericht klar wiedergegebene Absicht des kommunalen Gesetzgebers als rabulistisch. Schliesslich kann der Gemeinderat auch aus dem Wortlaut von 164 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014