Soweit der Gemeinderat nun in seiner Eingabe vom 16. Dezember 2013 erklärt, die neue Bestimmung müsse umfassender ausgelegt werden und nicht nur auf visuell wahrnehmbare Antennen beschränkt werden, widerspricht er der im Planungsbericht eindeutig wiedergegebenen Auffassung des kommunalen Gesetzgebers. Festgehalten wurde, dass die Gemeinde die höchstrichterlichen Ausführungen zu den ideellen Auswirkungen von Mobilfunkanlagen zwar nicht teile, jedoch eine mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung konforme Regelung erlassen wolle. Eine Auslegung, wie sie der Gemeinderat nun im konkreten Fall geltend macht, wäre mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck der Norm deshalb nicht vereinbar.