Der Planungsbericht zu § 79a BNO verweist auf die Erwägungen des Bundesgerichts und hält ausdrücklich fest, die neue Regelung bzw. die Standortbeschränkung solle einzig auf die visuell wahrnehmbaren Antennen Anwendung finden. Soweit der Gemeinderat nun in seiner Eingabe vom 16. Dezember 2013 erklärt, die neue Bestimmung müsse umfassender ausgelegt werden und nicht nur auf visuell wahrnehmbare Antennen beschränkt werden, widerspricht er der im Planungsbericht eindeutig wiedergegebenen Auffassung des kommunalen Gesetzgebers.