Diese knüpften nicht an die Strahlungsintensität, sondern in erster Linie an den für die Anwohner wahrnehmbaren Antennenstandort an, der negative Empfindungen und Reaktionen hervorrufen könne. Der Planungsbericht zu § 79a BNO verweist auf die Erwägungen des Bundesgerichts und hält ausdrücklich fest, die neue Regelung bzw. die Standortbeschränkung solle einzig auf die visuell wahrnehmbaren Antennen Anwendung finden.