Laut Planungsbericht erwog der Regierungsrat, die Versorgungssicherheit sei zwar durch die Standortbeschränkung nicht gefährdet, dennoch stelle die Beschränkung einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdegegnerin dar. Der Regierungsrat lehnte sich u.a. an das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Mai 2012 (1C_51/2012, 1C_71/2012). Gestützt auf den Entscheid des Regierungsrats beschloss der Gemeinderat am 10. Dezember 2012 den neuen Art. 79a