(…)" 3.4. Gemäss dem ursprünglich von der Gemeindeversammlung A. beschlossenen § 79 Abs. 3 BNO sollten Mobilfunkanlagen nur in der Gewerbezone C. mit mindestens 60 m Abstand zu den übrigen Bauzonen zulässig sein. Die dagegen erhobenen Beschwerden hiess der Regierungsrat gut und wies die Bestimmung zur Neubeurteilung an den Gemeinderat zurück. Laut Planungsbericht erwog der Regierungsrat, die Versorgungssicherheit sei zwar durch die Standortbeschränkung nicht gefährdet, dennoch stelle die Beschränkung einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdegegnerin dar.