3.3. § 79a BNO lautet: "1 Für die Erstellung von Mobilfunkantennen, welche in der Umgebung als solche erkennbar sind, werden die Bauzonen in verschiedene Prioritäten eingeteilt. 2 Eine Mobilfunkantenne in Bauzonen, welche in der Umgebung als solche erkennbar ist, darf In erster Priorität in den Gewerbezonen G und in den Zonen für öffentliche Bauten entlang der Suhre, 162 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014