und blieb auf materielle Hilfe angewiesen, sobald und soweit ihr Einkommen bei der "P." das soziale Existenzminimum nicht deckt. Die Verfügung vom 30. März 2009 ist aber auch in formeller Hinsicht zu beanstanden. Gemäss § 37 VRPG können Entscheide nur widerrufen oder aufgehoben werden, wenn sie der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht (mehr) entsprechen und die öffentlichen Interessen überwiegen (Abs. 1). Entscheide, die ihrer Natur nach oder nach den gesetzliche Vorschriften nicht oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden können, sind ohnehin vorbehalten (§ 37 Abs. 2 VRPG).