Dieses Vorgehen zur Bestimmung der monatlichen Hilfe wurde schon in den vorangegangen, rechtskräftigen Verfügungen vom 28. April 2008 und 26. Mai 2008 gewählt. Die Finanzverwaltung der Gemeinde hat die Anordnungen in diesen Verfügungen vollzogen, indem der monatliche Anspruch auf materielle Hilfe im Vergleich zur Lohnabrechnung der Beschwerdeführerin berechnet wurde. Die Höhe der monatlichen Lohneinkommen war und blieb auch für die Zukunft ungewiss. Hingegen haben sich die Anspruchsvoraussetzungen rückwirkend nicht verändert, weshalb die Auszahlungsmodalitäten an den materiellen Anspruchsvoraussetzungen nichts zu ändern vermochten.