Das Kontoblatt "Sozialhilfe" vom 15. Mai 2009 belegt, dass seit Mai 2008 keine Auszahlungen an die Beschwerdeführerin erfolgt sind, da ihr Lohneinkommen den Sozialhilfeanspruch - unter Berücksichtigung einer Rückzahlungsvereinbarung - überstieg. Der aufgrund des unterschiedlichen Lohneinkommens ungewissen Höhe der monatlichen materiellen Hilfe wurde in den Entscheiden der Sozialbehörde Rechnung getragen, indem die materielle Hilfe unter Vorbehalt des Einkommens festgesetzt wurde. Dieses Vorgehen zur Bestimmung der monatlichen Hilfe wurde schon in den vorangegangen, rechtskräftigen Verfügungen vom 28. April 2008 und 26. Mai 2008 gewählt.