Eine rückwirkende Auszahlung ist nicht vorgesehen und auch eine rückwirkende Einstellung der materiellen Hilfe ist nur ausnahmsweise und unter bestimmten formellen und materiellen Voraussetzungen möglich. Die Begründung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung geht dahin, dass der Beschwerdeführerin seit 25. April 2008 faktisch keine Sozialleistungen mehr ausbezahlt wurden. Das Kontoblatt "Sozialhilfe" vom 15. Mai 2009 belegt, dass seit Mai 2008 keine Auszahlungen an die Beschwerdeführerin erfolgt sind, da ihr Lohneinkommen den Sozialhilfeanspruch - unter Berücksichtigung einer Rückzahlungsvereinbarung - überstieg.