2.3. Sozialhilfeleistungen werden nach dem Bedarfsdeckungsprinzip für die Zukunft ausgerichtet (§ 5 Abs. 1 SPG; Richtlinie für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], 3. Auflage, Dezember 2000, Kapitel A.4.2; VGE IV/23 vom 6. April 2009 [WBE.2008.182], S. 7 f.). Eine rückwirkende Auszahlung ist nicht vorgesehen und auch eine rückwirkende Einstellung der materiellen Hilfe ist nur ausnahmsweise und unter bestimmten formellen und materiellen Voraussetzungen möglich.