Eine behelfsmässig eingerichtete Schlafmöglichkeit in einer 1-Zim- merwohnung vermag diesem Anspruch kaum zu genügen (siehe VGE IV/22 vom 6. April 2009 [WBE.2008.257], S. 8). R. hat "sein" Zimmer in der Wohnung der Beschwerdeführerin. Unabhängig davon, ob R. von seinem (Aufenthalts-) Recht tatsächlich Gebrauch macht, muss ihm die Möglichkeit zum Besuch und Aufenthalt weiterhin gegeben werden und angesichts seines Alters und Geschlechts ein Zimmer zur Verfügung stehen.