Mit dem Aufenthalt im Kinderheim "K." wird die Existenzsicherung von R. nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Einrichtung für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 2. Mai 2006 (Betreuungsgesetz; SAR 428.500) geregelt und er ist auch bei der Mietzinsberechnung nicht mit dem Faktor 1 einzubeziehen (§ 10 Abs. 5 lit. e SPV). Sein Anspruch auf eine Wohnmöglichkeit an seinem Wohnsitz und bei der sorgeberechtigten Beschwerdeführerin kann indessen nicht einfach übergangen werden. Eine behelfsmässig eingerichtete Schlafmöglichkeit in einer 1-Zim- merwohnung vermag diesem Anspruch kaum zu genügen (siehe VGE IV/22 vom 6. April 2009 [WBE.2008.257], S. 8).