206 Verwaltungsgericht 2010 SPG). Im Zusammenhang mit der Wohnungsgrösse sind auch die Rechte von R. und seine persönliche Situation zu berücksichtigen. Auch nach dem Obhutwechsel gehört der minderjährige Sohn R. zum "Haushalt" der Beschwerdeführerin (§ 32 Abs. 1 SPV) und sie bilden insofern sozialhilferechtlich eine beschränkte Unterstützungs- einheit. Mit dem Aufenthalt im Kinderheim "K." wird die Existenz- sicherung von R. nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Ein- richtung für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 2. Mai 2006 (Betreuungsgesetz; SAR 428.500) geregelt und er ist auch bei der Mietzinsberechnung nicht mit dem Faktor 1 einzubezie- hen (§ 10 Abs. 5 lit. e SPV). Sein Anspruch auf eine Wohnmög- lichkeit an seinem Wohnsitz und bei der sorgeberechtigten Be- schwerdeführerin kann indessen nicht einfach übergangen werden. Eine behelfsmässig eingerichtete Schlafmöglichkeit in einer 1-Zim- merwohnung vermag diesem Anspruch kaum zu genügen (siehe VGE IV/22 vom 6. April 2009 [WBE.2008.257], S. 8). R. hat "sein" Zimmer in der Wohnung der Beschwerdeführerin. Unabhängig da- von, ob R. von seinem (Aufenthalts-) Recht tatsächlich Gebrauch macht, muss ihm die Möglichkeit zum Besuch und Aufenthalt wei- terhin gegeben werden und angesichts seines Alters und Geschlechts ein Zimmer zur Verfügung stehen. 38 Rückwirkende Einstellung der materiellen Hilfe. - Rückwirkende Einstellung der materiellen Hilfe ist nur ausnahms- weise zulässig. - Formell müssen die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Wiedererwägung erfüllt sein. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 15. Dezember 2009 in Sa- chen R.G. gegen Gemeinderat F. und Bezirksamt L. (WBE.2009.176). 2010 Sozialhilfe 207 Aus den Erwägungen 2.3. Sozialhilfeleistungen werden nach dem Bedarfsdeckungsprinzip für die Zukunft ausgerichtet (§ 5 Abs. 1 SPG; Richtlinie für die Aus- gestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], 3. Auflage, Dezember 2000, Kapitel A.4.2; VGE IV/23 vom 6. April 2009 [WBE.2008.182], S. 7 f.). Eine rückwirkende Auszahlung ist nicht vorgesehen und auch eine rückwirkende Einstellung der mate- riellen Hilfe ist nur ausnahmsweise und unter bestimmten formellen und materiellen Voraussetzungen möglich. Die Begründung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung geht dahin, dass der Beschwerdeführerin seit 25. April 2008 faktisch keine Sozialleistungen mehr ausbezahlt wurden. Das Kontoblatt "So- zialhilfe" vom 15. Mai 2009 belegt, dass seit Mai 2008 keine Aus- zahlungen an die Beschwerdeführerin erfolgt sind, da ihr Lohnein- kommen den Sozialhilfeanspruch - unter Berücksichtigung einer Rückzahlungsvereinbarung - überstieg. Der aufgrund des unter- schiedlichen Lohneinkommens ungewissen Höhe der monatlichen materiellen Hilfe wurde in den Entscheiden der Sozialbehörde Rech- nung getragen, indem die materielle Hilfe unter Vorbehalt des Ein- kommens festgesetzt wurde. Dieses Vorgehen zur Bestimmung der monatlichen Hilfe wurde schon in den vorangegangen, rechtskräf- tigen Verfügungen vom 28. April 2008 und 26. Mai 2008 gewählt. Die Finanzverwaltung der Gemeinde hat die Anordnungen in diesen Verfügungen vollzogen, indem der monatliche Anspruch auf mate- rielle Hilfe im Vergleich zur Lohnabrechnung der Beschwerdeführe- rin berechnet wurde. Die Höhe der monatlichen Lohneinkommen war und blieb auch für die Zukunft ungewiss. Hingegen haben sich die Anspruchsvoraussetzungen rückwirkend nicht verändert, weshalb die Auszahlungsmodalitäten an den materiellen Anspruchsvorausset- zungen nichts zu ändern vermochten. Die Beschwerdeführerin war 208 Verwaltungsgericht 2010 und blieb auf materielle Hilfe angewiesen, sobald und soweit ihr Einkommen bei der "P." das soziale Existenzminimum nicht deckt. Die Verfügung vom 30. März 2009 ist aber auch in formeller Hinsicht zu beanstanden. Gemäss § 37 VRPG können Entscheide nur widerrufen oder aufgehoben werden, wenn sie der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht (mehr) entsprechen und die öf- fentlichen Interessen überwiegen (Abs. 1). Entscheide, die ihrer Na- tur nach oder nach den gesetzliche Vorschriften nicht oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden kön- nen, sind ohnehin vorbehalten (§ 37 Abs. 2 VRPG). Die Wiedererwä- gung durch die erste Instanz ist, wenn wie im vorliegenden Fall Ent- scheide einer Rechtsmittelinstanz betroffen sind, nur zulässig, wenn sich die Rechtslage oder der Sachverhalt erheblich und entscheidrele- vant verändert haben (§ 39 Abs. 2 VRPG). Solche Gründe liegen nicht vor, nachdem der Gemeinderat F. den Anspruch auf materielle Hilfe in der Höhe der Differenz zwischen Anspruch und Lohn fest- legte. Auch die formellen Voraussetzungen für einen Widerruf oder die Wiedererwägung der vom Gemeinderat F. erlassenen Verfügun- gen über die Sozialhilfe für die Zeit zwischen April 2008 und März 2009 fehlen. Die rückwirkende Einstellung der Sozialhilfe und die Anwei- sung der Finanzverwaltung zur Einstellung der Sozialhilfegelder er- wiesen sich damit als unrechtmässig. 39 Notwendigkeit eines Privatfahrzeuges. - Bei einem Mehraufwand von rund einer Stunde pro Arbeitsweg bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist für eine alleiner- ziehende Mutter eines Kleinkindes die Zumutbarkeitsgrenze über- schritten. - Autokosten als Erwerbsunkosten und situationsbedingte Leistung. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 11. März 2010 in Sachen N.E. gegen Gemeinderat D. und Bezirksamt L. (WBE.2009.419).