Keinen Einfluss können auch die Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden haben, da diese nur vorübergehend waren. Mit der Sozialhilfe ist den bedürftigen Personen u.a. auch die Teilhabe am Sozialleben zu gewährleisten (§ 3 Abs. 2 SPV) und ihren individuellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (§ 5 Abs. 2 206 Verwaltungsgericht 2010