solche zugelassen. Mithin war die grundsätzliche Schlechterbewertung von Arbeitsgemeinschaften auch aus diesem Grund nicht zulässig. Vorliegend ist zudem einzig die Beschwerdeführerin als Anbieterin in Erscheinung getreten, d. h. sie hat ein Angebot als "Einzelfirma" und nicht als Bietergemeinschaft eingereicht. In einer beigefügten "Erklärung" wird zwar festgehalten, im Auftragsfalle würde die Beschwerdeführerin eine "unechte" Arbeitsgemeinschaft mit der Firma A. AG eingehen. Gegenüber der Bauherrschaft sei die Firma P. rechtlich verbindlicher Vertragspartner.