Die zugelassenen Arbeitsgemeinschaften sind gleich zu behandeln, wie die übrigen Anbieter. Dies folgt aus § 1 SubmD und dies schliesst es aus, Arbeitsgemeinschaften ungeachtet ihrer konkreten Organisation im Einzelfall generell und von vornherein schlechter zu bewerten als Einzelunternehmen (AGVE 2002, S. 347 f.). Im vorliegenden Fall wurde kein Ausschluss von Arbeitsgemeinschaften bekannt gegeben. Demzufolge waren solche zugelassen. Mithin war die grundsätzliche Schlechterbewertung von Arbeitsgemeinschaften auch aus diesem Grund nicht zulässig.