des öffentlichen Beschaffungsrechts, 1. Band: Landesrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2007, Rz. 624). Die beim Zuschlagskriterium "Qualität" gemachten Punkteabzüge beim Angebot der Beschwerdeführerin erweisen sich damit als unzulässig. 3.3. 3.3.1. Es stellt sich zudem die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit der beiden genannten Subkriterien. 3.3.2. In Bezug auf das streitige Kriterium "Anteil Wertschöpfung in der Schweiz" ist festzuhalten, dass sich die Wirtschaftlichkeit des Angebots stets am Nutzen des Beschaffungsobjekts selbst zu messen hat.