Die Beschwerdeführerin weist – zumindest für den vorliegenden Fall – völlig zu Recht darauf hin, dass es hinsichtlich Qualität der Leistung in keinster Weise erheblich sein könne, ob das Produkt in der Schweiz oder in Deutschland hergestellt worden sei. Weder die öffentliche Ausschreibung noch die Ausschreibungsunterlagen enthalten im Übrigen einen Hinweis, dass die genannten beiden Gesichtspunkte bei der Bewertung der Angebote von Bedeutung sein würden. Der Umstand, dass im Leistungsverzeichnis 2009 Submissionen 203