Entgegen der Auffassung der Vergabestelle ist die Herstellung in der Schweiz nicht per se mit einer höherwertigen Qualität gleichzusetzen, die es erlauben würde, bei im Ausland hergestellten Produkten von vornherein und generell einen Bewertungsabzug vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin weist – zumindest für den vorliegenden Fall – völlig zu Recht darauf hin, dass es hinsichtlich Qualität der Leistung in keinster Weise erheblich sein könne, ob das Produkt in der Schweiz oder in Deutschland hergestellt worden sei.