Weiter dürfen die Anbietenden darauf vertrauen, dass die Vergabestelle die üblichen Zuschlagskriterien – wie sie auch in § 18 Abs. 2 SubmD genannt sind – im herkömmlichen Sinn versteht. Andernfalls müssen sie bereits in den Ausschreibungsunterlagen möglichst detailliert umschrieben werden, damit die Anbietenden erkennen können, welchen Anforderungen sie bzw. ihre Angebote genügen müssen (AGVE 2001, S. 346 mit Hinweisen; 2002, S. 322 f. mit Hinweisen). So müssen die Anbietenden beispielsweise nicht erwarten, dass unter dem Zuschlagskriterium "Kompetenz" auch Umweltaspekte beurteilt werden (AGVE 2002, S. 324). 3.2. 3.2.1.