49 Abs. 1 BV) bezieht sich auf alle Stufen des Bundesrechts und der kantonalen Normen und führt dazu, dass § 33 Abs. 6 Satz 1 Staatsvertrag FHNW nicht (mehr) angewendet werden kann. Der Regierungsrat wird eingeladen, spätestens bei der nächsten Änderung des Staatsvertrages 230 Verwaltungsgericht 2010