Die Beschwerdekommission der FHNW hat somit nur in einem einzelnen Sachbereich letztinstanzliche Entscheidkompetenz, weshalb ihr von vornherein keine Stellung eines oberen kantonalen Gerichts nach Art. 86 Abs. 2 erster Halbsatz BGG zukommen kann (vgl. BGE 135 II 99). Der Rechtsmittelausschluss in § 33 Abs. 6 Satz 1 Staatsvertrag FHNW erweist sich mit dem Ablauf der Übergangsfrist gemäss Art. 130 Abs. 2 BGG am 31. Dezember 2008 als bundesrechtswidrig. Die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV)