So sieht § 33 Abs. 6 Satz 2 Staatsvertrag FHNW vor, dass die übrigen Beschwerdeentscheide der Beschwerdekommission der FHNW mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weitergezogen werden können; darüber hinaus hält § 33 Abs. 7 Staatsvertrag FHNW fest, dass die Entscheide der Beschwerdekommission der FHNW in personalrechtlichen Streitigkeiten an das Personalrekursgericht des Kantons Aargau weitergezogen werden können. Die Beschwerdekommission der FHNW hat somit nur in einem einzelnen Sachbereich letztinstanzliche Entscheidkompetenz, weshalb ihr von vornherein keine Stellung eines oberen kantonalen Gerichts nach Art.