Unabhängig davon, ob die Beschwerdekommission der FHNW als verwaltungsunabhängige Justizbehörde (wie z. B. kantonale Rekurskommissionen oder -gerichte) gilt oder nicht, kommt ihr nur gerade im Bereich der Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen Letztinstanzlichkeit zu. In sämtlichen übrigen Zuständigkeitsbereichen können ihre Entscheide an eine höhere kantonale Instanz weitergezogen werden: So sieht § 33 Abs. 6 Satz 2 Staatsvertrag FHNW vor, dass die übrigen Beschwerdeentscheide der Beschwerdekommission der FHNW mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weitergezogen werden können;