Massgebend ist dabei nicht nur, dass der Gerichtsbehörde im gerade fraglichen Sachbereich Letztinstanzlichkeit zukommt, sondern dass ihre Entscheide allgemein, also auch in den übrigen Zuständigkeitsbereichen, nicht an eine höhere kantonale Instanz weitergezogen werden können (BGE 135 II 97 f. mit diversen Hinweisen). Unabhängig davon, ob die Beschwerdekommission der FHNW als verwaltungsunabhängige Justizbehörde (wie z. B. kantonale Rekurskommissionen oder -gerichte) gilt oder nicht, kommt ihr nur gerade im Bereich der Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen Letztinstanzlichkeit zu.