zen. Die Beurteilung eines Prüfungsergebnisses der FHNW stellt klarerweise keinen Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter dar. Bei Entscheiden aus dem Bereich des Bildungs- und Prüfungsrechts muss der Gerichtszugang gewährt werden (Esther Tophinke, in: Marcel Alexander Niggli / Peter Uebersax / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2009, Art. 86 N 23). Nach den Vorgaben von Art. 29a BV und des BGG sind Entscheide über Prüfungsergebnisse bei einer richterlichen Behörde überprüfbar und auf kantonaler Ebene hat letztinstanzlich ein "oberes" Gericht über Entscheide betreffend Prüfungsergebnisse der FHNW zu befinden (Art. 114 i. V. m.