Zu prüfen ist indessen, ob ein Ausschlusses von Rechtsmitteln gegen Entscheide der Beschwerdekommission der FHNW über das Ergebnis von Prüfungen (§ 33 Abs. 6 Satz 1 Staatsvertrag FHNW) mit der Rechtsweggarantie vereinbar ist. Gemäss § 95 Abs. 2 KV und § 2 Abs. 2 VRPG sind die Gerichte von Amtes wegen gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen. Diese inzidente oder akzessorische Überprüfung der anzuwendenden Normen auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht bezieht sich auf die formelle und materielle Richtigkeit einer Norm (AGVE 1990, S. 373; 1986, S. 242; vgl. dazu Ulrich Häfelin / Walter Haller /