Prüfungsergebnisse beruht somit formell auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und der Umstand, dass das revidierte Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG) erst am 1. Januar 2009 (also nach dem Staatsvertrag FHNW) in Kraft getreten ist, vermag an der Geltung von § 33 Abs. 6 Satz 1 Staatsvertrag FHNW nichts zu ändern. Zu prüfen ist indessen, ob ein Ausschlusses von Rechtsmitteln gegen Entscheide der Beschwerdekommission der FHNW über das Ergebnis von Prüfungen (§ 33 Abs. 6 Satz 1 Staatsvertrag FHNW) mit der Rechtsweggarantie vereinbar ist.