Nach dem Verständnis der Kantonsverfassung gehen Staatsverträge dem kantonalen Gesetzesrecht vor. Dieser Vorrang gilt nach dem Verständnis der Kantonsverfassung auch gegenüber neueren kantonalen Gesetzen (vgl. § 82 Abs. 3 KV; Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau / Frankfurt am Main / Salzburg 1986, § 82 N 34). Der Ausschluss eines gerichtlichen Rechtsschutzes betreffend Prüfungsergebnisse beruht somit formell auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und der Umstand, dass das revidierte Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG) erst am 1. Januar 2009 (also nach dem Staatsvertrag FHNW) in Kraft getreten ist