Immerhin soll aber der Weg geöffnet werden, eine Verletzung der Rechtsweggarantie vor dem Verwaltungsgericht zu rügen, damit innerkantonal reagiert werden kann, wenn ein Sachgebiet zu Unrecht dem gerichtlichen Rechtsschutz entzogen worden ist und nicht zunächst ein Entscheid des Bundesgerichts ergehen muss, der den Kanton zur Änderung zwingt (vgl. Botschaft VRPG, S. 66). Gemäss § 54 Abs. 4 VRPG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde deshalb auch in den Fällen von § 54 Abs. 2 und 3 VRPG zulässig, wenn die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung von Streitigkeiten durch eine richterliche Behörde gerügt wird. 2.3.