Um auf diese Möglichkeit explizit hinzuweisen, wurde § 54 Abs. 3 VRPG geschaffen ("Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen"). Immerhin soll aber der Weg geöffnet werden, eine Verletzung der Rechtsweggarantie vor dem Verwaltungsgericht zu rügen, damit innerkantonal reagiert werden kann, wenn ein Sachgebiet zu Unrecht dem gerichtlichen Rechtsschutz entzogen worden ist und nicht zunächst ein Entscheid des Bundesgerichts ergehen muss, der den Kanton zur Änderung zwingt (vgl. Botschaft VRPG, S. 66).