Ausgeschlossen ist die Beschwerde in den in § 54 Abs. 2 VRPG aufgezählten Sachbereichen. Die Enumeration in Abs. 2 umfasst die wichtigsten und hauptsächlichsten Ausnahmen vom Zugang zum Verwaltungsgericht (politisch gefärbte Entscheide). Es ist indessen denkbar, dass weitere Einzelfälle in anderen (formellen) Gesetzen genannt werden. Um auf diese Möglichkeit explizit hinzuweisen, wurde § 54 Abs. 3 VRPG geschaffen ("Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen").