Die bundesrechtlichen Vorgaben wurden im Kanton Aargau wie folgt umgesetzt: Gemäss Botschaft soll das Verwaltungsgericht im Grundsatz als letzte kantonale Instanz in allen verwaltungsrechtlichen Streitfällen eingesetzt werden; Ausnahmen bestehen in Fällen von Art. 86 Abs. 3 BGG (politische Gründe) oder bei Entscheiden der Spezialverwaltungsgerichte (vgl. Botschaft VRPG, S. 64 ff.). Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden und, wenn vorgesehen, gegen Entscheide der Spezialverwaltungsgerichte ist gemäss § 54 Abs. 1 VRPG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Ausgeschlossen ist die Beschwerde in den in § 54 Abs. 2 VRPG aufgezählten Sachbereichen.