2010 Schulrecht 225 aufgrund der Bestimmungen in § 3 und § 24 SchulG sogar geboten. (…) 42 Rechtsweggarantie. - Der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen Entscheide der Beschwer- dekommission FHNW über das Ergebnis von Prüfungen gemäss § 33 Abs. 6 Satz 2 des Staatsvertrages über die FHNW ist mit Art. 29a BV und den Vorgaben des BGG nicht mehr vereinbar. - Die Beschwerdekommission ist kein "oberes" kantonales Gericht, weshalb für die Überprüfung ihrer Entscheide über Prüfungsergeb- nisse das Verwaltungsgericht zuständig ist. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. August 2009 in Sachen C.S. gegen Fachhochschule Nordwestschweiz (WBE.2009.158). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 8 Abs. 1 VRPG). 2.2. Die Rechtsweggarantie auf Verfassungsstufe (siehe Art. 29a BV) ist ein Grundrecht, auf das sich jeder berufen kann; die kantonalen Verfahrensgesetze haben sich daran zu orientieren. Des- gleichen sieht das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vor, dass die Kantone als letzte kantonale Instanzen richterliche Behörden ein- zusetzen haben (Art. 86 Abs. 2 BGG); Ausnahmen sind möglich bei Entscheiden mit vorwiegend politischem Charakter (Art. 86 Abs. 3 BGG; vgl. zum Ganzen Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, 07.27, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG], Bericht und Entwurf zur 1. Beratung [nachfolgend: Bot- schaft VRPG], S. 64 f.). 226 Verwaltungsgericht 2010 Die bundesrechtlichen Vorgaben wurden im Kanton Aargau wie folgt umgesetzt: Gemäss Botschaft soll das Verwaltungsgericht im Grundsatz als letzte kantonale Instanz in allen verwaltungsrechtli- chen Streitfällen eingesetzt werden; Ausnahmen bestehen in Fällen von Art. 86 Abs. 3 BGG (politische Gründe) oder bei Entscheiden der Spezialverwaltungsgerichte (vgl. Botschaft VRPG, S. 64 ff.). Ge- gen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden und, wenn vorgesehen, gegen Entscheide der Spezialverwaltungsgerichte ist ge- mäss § 54 Abs. 1 VRPG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuläs- sig. Ausgeschlossen ist die Beschwerde in den in § 54 Abs. 2 VRPG aufgezählten Sachbereichen. Die Enumeration in Abs. 2 umfasst die wichtigsten und hauptsächlichsten Ausnahmen vom Zugang zum Verwaltungsgericht (politisch gefärbte Entscheide). Es ist indessen denkbar, dass weitere Einzelfälle in anderen (formellen) Gesetzen genannt werden. Um auf diese Möglichkeit explizit hinzuweisen, wurde § 54 Abs. 3 VRPG geschaffen ("Vorbehalten bleiben Sonder- bestimmungen in anderen Gesetzen"). Immerhin soll aber der Weg geöffnet werden, eine Verletzung der Rechtsweggarantie vor dem Verwaltungsgericht zu rügen, damit innerkantonal reagiert werden kann, wenn ein Sachgebiet zu Unrecht dem gerichtlichen Rechts- schutz entzogen worden ist und nicht zunächst ein Entscheid des Bundesgerichts ergehen muss, der den Kanton zur Änderung zwingt (vgl. Botschaft VRPG, S. 66). Gemäss § 54 Abs. 4 VRPG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde deshalb auch in den Fällen von § 54 Abs. 2 und 3 VRPG zulässig, wenn die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung von Streitigkeiten durch eine richterliche Behörde gerügt wird. 2.3. Im konkreten Fall steht die Überprüfung eines Entscheids der Beschwerdekommission der FHNW betreffend eines Prüfungser- gebnisses (Nichtbestehen der Modulprüfung "Sprache und Kommu- nikation") zur Beurteilung. Gemäss § 33 Abs. 6 Satz 1 des Staatsver- trags zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) vom 27. Oktober 2004 / 9. November 2004 / 19. Januar 2005 (Staats- vertrag FHNW; SAR 426.070) sind Beschwerdeentscheide der Be- 2010 Schulrecht 227 schwerdekommission der FHNW über das Ergebnis von Prüfungen endgültig. Der Staatsvertrag FHNW ist ein interkantonaler Vertrag und wurde vom Grossen Rat am 8. März 2005 genehmigt. Er unterlag ge- stützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c KV, in der Fassung gemäss Änderung vom 18. Dezember 2001, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 335), dem fakultativen Referendum. Der Staatsvertrag FHNW erfüllt damit die Anforderungen eines formellen Gesetzes (BGE 126 I 182; 124 I 217; 120 Ia 266). Nach dem Verständnis der Kantons- verfassung gehen Staatsverträge dem kantonalen Gesetzesrecht vor. Dieser Vorrang gilt nach dem Verständnis der Kantonsverfassung auch gegenüber neueren kantonalen Gesetzen (vgl. § 82 Abs. 3 KV; Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau / Frankfurt am Main / Salzburg 1986, § 82 N 34). Der Ausschluss eines gerichtlichen Rechtsschutzes betreffend Prü- fungsergebnisse beruht somit formell auf einer genügenden gesetzli- chen Grundlage und der Umstand, dass das revidierte Verwaltungs- rechtspflegegesetz (VRPG) erst am 1. Januar 2009 (also nach dem Staatsvertrag FHNW) in Kraft getreten ist, vermag an der Geltung von § 33 Abs. 6 Satz 1 Staatsvertrag FHNW nichts zu ändern. Zu prüfen ist indessen, ob ein Ausschlusses von Rechtsmitteln gegen Entscheide der Beschwerdekommission der FHNW über das Ergebnis von Prüfungen (§ 33 Abs. 6 Satz 1 Staatsvertrag FHNW) mit der Rechtsweggarantie vereinbar ist. Gemäss § 95 Abs. 2 KV und § 2 Abs. 2 VRPG sind die Gerichte von Amtes wegen gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantona- lem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen. Diese inzidente oder akzessorische Überprüfung der anzuwendenden Normen auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht bezieht sich auf die for- melle und materielle Richtigkeit einer Norm (AGVE 1990, S. 373; 1986, S. 242; vgl. dazu Ulrich Häfelin / Walter Haller / Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich 2008, Rz. 1195 f.; Eichenberger, a. a. O., § 95 N 21 ff.). 228 Verwaltungsgericht 2010 Dazu ergibt sich Folgendes: 2.4. 2.4.1 Gemäss Art. 86 Abs. 2 BGG setzen die Kantone als unmittel- bare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterli- cher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. Nach Art. 86 Abs. 3 BGG können die Kantone für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter anstelle eines Gerichts eine an- dere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einset- zen. Die Beurteilung eines Prüfungsergebnisses der FHNW stellt klarerweise keinen Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter dar. Bei Entscheiden aus dem Bereich des Bildungs- und Prüfungs- rechts muss der Gerichtszugang gewährt werden (Esther Tophinke, in: Marcel Alexander Niggli / Peter Uebersax / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2009, Art. 86 N 23). Nach den Vorgaben von Art. 29a BV und des BGG sind Entscheide über Prüfungsergebnisse bei einer richterlichen Be- hörde überprüfbar und auf kantonaler Ebene hat letztinstanzlich ein "oberes" Gericht über Entscheide betreffend Prüfungsergebnisse der FHNW zu befinden (Art. 114 i. V. m. Art. 86 BGG). 2.4.2. Als "obere" kantonale Gerichte gemäss Art. 86 Abs. 2 erster Halbsatz BGG, die als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts eingesetzt sind, kommen sowohl die höchsten kantonalen Gerichte in Verwaltungs-, Zivil- oder Strafsachen (Verwaltungs-, Kantons-, Ap- pellationsgerichte usw.) als auch verwaltungsunabhängige besondere Justizbehörden (wie kantonale Rekurskommissionen oder -gerichte) in Frage. Ein doppelter Instanzenzug wird nicht verlangt; das obere Gericht braucht also nicht eine Rechtsmittelinstanz zu sein. Genauso wenig ist ein einheitliches Gericht für sämtliche öffentlich-rechtli- chen Materien erforderlich; besonders geeignete Spezialgerichtsbe- hörden wie z. B. ein Haftgericht sind also nicht ausgeschlossen. Hin- gegen setzt das Erfordernis eines oberen Gerichts voraus, dass die Justizbehörde für das ganze Kantonsgebiet zuständig und hierar- 2010 Schulrecht 229 chisch keiner anderen Gerichtsinstanz unterstellt ist. Diese Voraus- setzung ist nicht erfüllt, wenn gegen die Entscheide der fraglichen Justizbehörde noch eine ordentliche Beschwerde an eine andere kantonale Instanz erhoben werden kann. Massgebend ist dabei nicht nur, dass der Gerichtsbehörde im gerade fraglichen Sachbereich Letztinstanzlichkeit zukommt, sondern dass ihre Entscheide allge- mein, also auch in den übrigen Zuständigkeitsbereichen, nicht an eine höhere kantonale Instanz weitergezogen werden können (BGE 135 II 97 f. mit diversen Hinweisen). Unabhängig davon, ob die Beschwerdekommission der FHNW als verwaltungsunabhängige Justizbehörde (wie z. B. kantonale Re- kurskommissionen oder -gerichte) gilt oder nicht, kommt ihr nur ge- rade im Bereich der Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen Letztinstanzlichkeit zu. In sämtlichen übrigen Zuständigkeitsbe- reichen können ihre Entscheide an eine höhere kantonale Instanz weitergezogen werden: So sieht § 33 Abs. 6 Satz 2 Staatsvertrag FHNW vor, dass die übrigen Beschwerdeentscheide der Beschwer- dekommission der FHNW mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weitergezogen werden können; darüber hinaus hält § 33 Abs. 7 Staatsvertrag FHNW fest, dass die Entscheide der Beschwerdekommission der FHNW in personalrechtlichen Streitigkeiten an das Personalrekursgericht des Kantons Aargau weitergezogen werden können. Die Beschwerde- kommission der FHNW hat somit nur in einem einzelnen Sach- bereich letztinstanzliche Entscheidkompetenz, weshalb ihr von vorn- herein keine Stellung eines oberen kantonalen Gerichts nach Art. 86 Abs. 2 erster Halbsatz BGG zukommen kann (vgl. BGE 135 II 99). Der Rechtsmittelausschluss in § 33 Abs. 6 Satz 1 Staatsvertrag FHNW erweist sich mit dem Ablauf der Übergangsfrist gemäss Art. 130 Abs. 2 BGG am 31. Dezember 2008 als bundesrechtswidrig. Die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) be- zieht sich auf alle Stufen des Bundesrechts und der kantonalen Nor- men und führt dazu, dass § 33 Abs. 6 Satz 1 Staatsvertrag FHNW nicht (mehr) angewendet werden kann. Der Regierungsrat wird ein- geladen, spätestens bei der nächsten Änderung des Staatsvertrages 230 Verwaltungsgericht 2010 die Rechtschutzbestimmungen den bundesrechtlichen Vorgaben an- zupassen. Nach den staatsvertraglichen Rechtsschutzbestimmungen gilt für das Verfahren das Recht des Kantons Aargau (§ 33 Abs. 3 Staats- vertrag FHNW) und mit Ausnahme der personalrechtlichen Streitig- keiten ist das Verwaltungsgericht Beschwerdeinstanz gegen Ent- scheide der Beschwerdekommission FNHW. Bei diesen Gegeben- heiten und unter Berücksichtigung der allgemeinen Zuständigkeits- regel in § 54 Abs. 1 VRPG, wonach das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz verwaltungsrechtliche Streitfälle zu beurteilen hat, ist auch für die Überprüfung von Entscheiden der Beschwerdekom- mission der FHNW über Prüfungsergebnisse die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Die Beschwerdekommission FHNW hat daher in der Rechtsmittelbelehrung zu Recht auf diese Be- schwerdemöglichkeit verwiesen. 43 Schulgeldanspruch bei auswärtigem Schulbesuch. - Kein Wahlrecht des auswärtigen Schulortes bei unzumutbarem Schulweg in der Wohngemeinde. - Mehrere besondere Umstände können im Einzelfall einen wichtigen Grund für den auswärtigen Schulbesuch schaffen. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 8. März 2010 in Sachen P. und B.W. gegen Gemeinderat X. und Regierungsrat (WBE.2009.80). Aus den Erwägungen 1. (Zusammenfassung der massgebenden Rechtsgrundlagen und Verweis auf die Rechtsprechung in AGVE 2001, S. 155; AGVE 2002, S. 685; AGVE 1989, S. 503; AGVE 1996, S. 212: AGVE 1991, S. 161 mit Hinweisen; VGE II/111 vom 17. Dezember 2007 [WBE.2007.244]).