beschriebenen Besonderheiten des Verfahrens betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug, rechtfertigt es sich jedoch, dem Beschwerdeführer aus Billigkeitsgründen lediglich die Hälfte der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen; die restlichen Verfahrenskosten trägt der Staat. Dem Beschwerdeführer ist die Hälfte der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen.