Diese abgeschätzten Prozessaussichten haben zur Folge, dass der Kostenentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres ([…] vollumfängliche Auferlegung der Verfahrenskosten; keine Ausrichtung einer Parteientschädigung) nicht zu korrigieren ist. Weil das Verfahren während der Rechtshängigkeit vor Verwaltungsgericht gegenstandslos geworden ist und unter Berücksichtigung der in AGVE 1998, S. 160 ff. beschriebenen Besonderheiten des Verfahrens betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug, rechtfertigt es sich jedoch, dem Beschwerdeführer aus Billigkeitsgründen lediglich die Hälfte der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen;