– (…) seit 1983 sieben Führerausweisentzüge, wovon fünf in Zusammenhang mit Alkohol standen; wiederum zwei davon waren definitive Sicherungsentzüge wegen Alkoholismus – Anlass für die Einleitung des Verfahrens gegeben hat, da zahlreiche Verdachtsmomente bestanden, wonach eine die Fahreignung ausschliessende Trunksucht des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden konnte. In diesem Sinne standen die Prozessaussichten im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung betreffend vorsorglicher Entzug ebenso wie bei Einreichung der Beschwerde an die Vorinstanz und bei Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schlecht.