die Parteikosten werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte ersetzt) vor. Der Kostenentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (vollumfängliche Auferlegung der Verfahrenskosten; keine Ausrichtung einer Parteientschädigung) wurde hingegen vom Verwaltungsgericht bestätigt (erwähnter VGE, S. 11). 13. Eine summarische Prüfung der Umstände, die zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens betreffend Sicherungsentzug geführt haben, ergibt, dass der Beschwerdeführer durch sein eigenes Verhalten 2009 Verwaltungsrechtspflege 283