dieses Ergebnis sei der zeitlichen Abfolge und der Pflicht der Verwaltung, mit dem Eintreffen des Gutachtens in der Hauptsache zu entscheiden, angemessen. Aufgrund dieser Erwägungen nahm deshalb das Verwaltungsgericht in jenem konkreten Fall für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (in welchem die Gegenstandslosigkeit eintrat) eine pauschale Kostenaufteilung (Verfahrenskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Staat auferlegt; die Parteikosten werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte ersetzt) vor.