Bei der Frage des Zeitpunktes sei darauf abzustellen, vor welcher Instanz das Verfahren gegenstandslos geworden sei. Für das Verfahren vor dieser Instanz dränge sich eine pauschale Kostenaufteilung auf, während der Kostenentscheid der Vorinstanz nicht zu korrigieren sei, da diese im Beschwerdeverfahren bereits materiell entschieden habe. Aus diesem Grund müsse es bei der Kostenauflage im Beschwerdeentscheid sein Bewenden haben; dieses Ergebnis sei der zeitlichen Abfolge und der Pflicht der Verwaltung, mit dem Eintreffen des Gutachtens in der Hauptsache zu entscheiden, angemessen.