Das Verwaltungsgericht hielt deshalb fest, dass bei Verfahren betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug sachgerecht darauf abzustellen sei, wer das Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren veranlasst habe, und in welchem Stadium das Verfahren gegenstandslos geworden sei. Unter dem Aspekt der Veranlassung des Verwaltungsverfahrens sei lediglich eine summarische Prüfung jener Umstände, die zur Einleitung des gesamten Verfahrens betreffend Sicherungsentzug geführt haben, vorzunehmen. Bei der Frage des Zeitpunktes sei darauf abzustellen, vor welcher Instanz das Verfahren gegenstandslos geworden sei.