Verwaltungsbehörde den definitiven Entscheid über den Sicherungsentzug zu fällen habe. Die Massnahmen würden daher teilweise auch durch die Durchführung der Abklärungen gegenstandslos. Weiter sei auch der Zeitfaktor zu berücksichtigen; das Gutachten oder andere Abklärungen und der Entscheid im Hauptverfahren könnten in verschiedenen Stadien des Rechtsmittelverfahrens eintreffen oder eingehen. Das Verwaltungsgericht hielt deshalb fest, dass bei Verfahren betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug sachgerecht darauf abzustellen sei, wer das Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren veranlasst habe, und in welchem Stadium das Verfahren gegenstandslos geworden sei.