- noch unter Geltung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 9. Juli 1968 (aVRPG), welches sich nicht ausdrücklich über die Frage der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung in Verfahren ohne Sachentscheid ausgedrückt hatte, festgehalten, dass in Verfahren betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug weder eine Kostenverteilung nach dem Ausgang des Hauptverfahrens (Obsiegen/Unterliegen) noch nach dem Verursacherprinzip gerechtfertigt sei. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im erwähnten Entscheid an, dass die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens in solchen Fällen regelmässig dadurch verursacht werde, dass die angeordnete Abklärung der Fahrtauglichkeit als Vor-